Freistellung

Im Vierten Teil des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, § 43 bis 48, ist der Anspruch auf Freistellung geregelt. Danach können Personen über 16 Jahren, die ehrenamtlich und führend in der Jugendarbeit tätig sind, einen Antrag auf bezahlte Freistellung stellen. Sind die Vorausstetzungen erfüllt, kann nach dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit bis zu 12 Arbeitstagen im Jahr Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und bei Fortzahlung von Bezügen gewährt werden. 


Nähere Informationen: 

Jugend- und Sozialamt Frankfurt am Main 
51.D64 – Team Politische und kulturelle Bildung 
Eschersheimer Landstraße 241-249 
60320 Frankfurt am Main 
Tel.: 069 - 212 - 39073 

Telefax:  069 - 212 - 4 10 87 
E-Mail: jugendbildungswerk@stadt-frankfurt.de